Beschwerdeordnung

§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Beschwerdeberechtigung
§ 3 Einleitung des Beschwerdeverfahrens
§ 4 Durchführung des Beschwerdeverfahrens
§ 5 Befangenheit
§ 6 Schriftliches Verfahren
§ 7 Mündliche Verhandlung
§ 8 Beschlüsse des Beschwerderates
§ 9 Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
§ 10 Kostenregelung

§ 1 Zuständigkeit
(1) Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung ist zuständig für
a) alle Verstöße gegen die allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung (festgeschrieben insbesondere im „ICC/ESOMAR Internationalen Kodex für die Markt- und Sozialforschung“ einschließlich der vorange-stellten „Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ und den verschiedenen Richtlinien von ADM, ASI, BVM und DGOF),
b) Nichteinhaltungen der allgemein anerkannten Qualitätsstandards der deutschen Markt- und Sozialforschung.
(2) Die beschwerte Partei muss einen Wohn- oder Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder das beanstandete Verhalten muss in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Anderenfalls fällt ein Verstoß gegen die Berufsgrundsätze und Standesregeln oder ein Nichteinhalten der Qualitätsstandards nicht in die Zuständigkeit des Rates der Deutschen Markt- und Sozialforschung. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 und 5 über die Zuständigkeit.
(3) Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung führt außerhalb von Beschwerdeverfahren keine Prüfung der Vereinbarkeit von beabsichtigten oder tatsächlichen Verhaltensweisen mit den Berufsgrundsätzen, Standesregeln und Qualitätsstandards der deutschen Markt- und
Sozialforschung durch.
(4) Über die Erstellung von Gutachten durch den Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung zur Vereinbarkeit von Verhaltensweisen mit den Berufsgrundsätzen, Standesregeln und
Qualitätsstandards der deutschen Markt- und Sozialforschung entscheiden die Mitglieder des Vereins im Einzelfall.
(5) Eigene Beweiserhebungen führt der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung nur im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren gemäß § 2 Abs. 2 durch.

§ 2 Beschwerdeberechtigung
(1) Beschwerdeberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person, die sich durch ein den allgemein anerkannten Berufsgrundsätzen, Standesregeln oder Qualitätsstandards der deutschen Markt- und Sozialforschung widersprechendes Verhalten eines Markt- und Sozialforschers, eines Markt- und Sozialforschungsinstituts, einer im Bereich der Markt- und Sozialforschung tätigen akademischen oder betrieblichen Stelle oder sonstigen Einrichtung als Befragter, Auftraggeber oder Wettbewerber in ihren durch die Berufsgrundsätze, Standesregeln oder Qualitätsstandards definierten Rechten verletzt sieht. Außerdem sind Organisationen beschwerdeberechtigt, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klagebefugt sind, sowie die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz.
(2) Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung kann auch selbst ein Beschwerdeverfahren einleiten und den Prüfungsausschuss beauftragen, gegenüber dem Beschwerderat die Funktion des Beschwerdeführers zu übernehmen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich. Die in § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 der Satzung aufgeführten Organisationen haben in diesem Fall abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 2 der Satzung kein Vetorecht.
(3) Die in § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 der Satzung aufgeführten Organisationen sind selbst nicht beschwerdeberechtigt.

§ 3 Einleitung des Beschwerdeverfahrens
(1) Die Beschwerde ist in Schriftform, elektronischer Form oder Textform (entsprechend der
Formvorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b BGB) an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Sie muss die beschwerte Partei und den Beschwerdegrund enthalten. Der Geschäftsführer des Vereins soll dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde unverzüglich bestätigen.
(2) Der Geschäftsführer des Vereins informiert die beschwerte Partei und gibt ihr die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen, zu der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen.
(3) Nach Ablauf der unter Abs. 2 genannten Frist soll der Geschäftsführer des Vereins die Beschwerde zur vertraulichen Behandlung unverzüglich an den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses weiterleiten.
(3a) Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme der beschwerten Partei gemäß
Abs. 2 ist im Interesse einer raschen Durchführung des Beschwerdeverfahrens in begründeten Ausnahmefällen bis maximal zwei Wochen möglich. Sie liegt im Ermessen des Geschäftsführers des Vereins.
(4) Der Prüfungsausschuss prüft die ihm zugeleitete Beschwerde und leitet sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang mit einer entsprechenden Stellungnahme entweder über den Geschäftsführer des Vereins jeweils im Wechsel an den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Beschwerderates weiter oder weist sie zurück.
(4a) Die Prüfung der zugeleiteten Beschwerde durch den Prüfungsausschuss und die Abgabe der Stellungnahme des Prüfungsausschusses wird von dessen Vorsitzenden organisiert.
(5) Die Zurückweisung einer Beschwerde ist möglich, wenn
a) sie offensichtlich unbegründet ist,
b) die beschwerte Partei durch ihre Stellungnahme gemäß Abs. 2 glaubhaft gemacht hat,
dass das beanstandete Verhalten unbeabsichtigt war, inzwischen abgestellt wurde und eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen ist oder
c) die Zuständigkeit des Rates der Deutschen Markt- und Sozialforschung gemäß § 1 Abs. 2 nicht gegeben ist.
(6) Der Prüfungsausschuss kann bezüglich einer ihm zur Prüfung zugeleiteten Beschwerde entscheiden, gegenüber dem Beschwerderat selbst die Funktion des Beschwerdeführers zu
übernehmen.
(7) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Geschäftsführer informiert die beschwerdeführende und die beschwerte Partei darüber, ob der Prüfungsausschuss die Beschwerde an den Beschwerderat weitergeleitet oder zurückgewiesen hat.
(9) Eine Beschwerde soll in der Regel ruhen, solange ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren in gleicher Sache anhängig ist.

§ 4 Durchführung des Beschwerdeverfahrens
(1) Die der zuständigen Kammer des Beschwerderates vorgelegten Beschwerden können durch ein schriftliches Verfahren oder eine mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung oder Beschwerden, bei denen der Sachverhalt dies erforderlich macht, werden mündlich verhandelt. Die Entscheidung darüber trifft der
Vorsitzende der zuständigen Kammer des Beschwerderates spätestens nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen gemäß Abs. 9.
(3) Beschwerden müssen durch eine mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die beschwerdeführende oder die beschwerte Partei dies beantragt.
(4) Das Beschwerdeverfahren kann auch ohne Mitwirkung der beschwerten Partei durchgeführt werden, wenn diese die notwendige Mitwirkung verweigert.
(5) Jede Partei trägt für ihre Behauptungen die Beweislast.
(6) Die Kammern des Beschwerderates sind nur bei Vollständigkeit beschlussfähig. Ist der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Beschwerderates aus wichtigem Grund verhindert, wird er durch den Vorsitzenden der anderen Kammer des Beschwerderates ersetzt. Ist ein Mitglied der zuständigen Kammer des Beschwerderates aus wichtigem Grund verhindert, wird es durch ein Mitglied der anderen Kammer des Beschwerderates ersetzt.
(7) Der Beschwerderat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Das Beschwerdeverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Alle im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren anfallenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.
(9)

Der Geschäftsführer des Vereins fordert zeitgleich mit der Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 4 an den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Beschwerderates zunächst die beschwerdeführende Partei zu einer die Beschwerde ergänzenden Darstellung des Sachverhalts innerhalb von zwei Wochen auf. Anschließend erhält die beschwerte Partei die Gelegenheit, zu dieser ergänzenden Darstellung des Sachverhalts ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Beiden Parteien sind dabei die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der zuständigen Kammer des Beschwerderates mitzuteilen und sie sind auf die Möglichkeit von Befangenheitsanträgen gemäß § 5 hinzuweisen. Die beschwerte Partei ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren auch ohne Abgabe einer Stellungnahme durchgeführt wird.

(10) Fristverlängerungen für die Abgabe der ergänzenden Darstellungen des Sachverhalts gemäß Abs. 9 sind im Interesse einer raschen Durchführung des Beschwerdeverfahrens in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie liegen im Ermessen des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Beschwerderates.

§ 5 Befangenheit
(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der zuständigen Kammer des Beschwerderates können von der beschwerten und der beschwerdeführenden Partei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären.
(2) Befangenheitsanträge müssen innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der zuständigen Kammer des Beschwerderates gemäß § 4 Abs. 9 bei der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden. Die Anträge müssen schriftlich gestellt und begründet werden.
(3) Über Befangenheitsanträge entscheidet die zuständige Kammer des Beschwerderates ohne die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen. Jeder Antrag wird gesondert entschieden.
Die Entscheidung ist endgültig.
(4) Im Fall der Befangenheit wird der betroffene Vorsitzende bzw. das betroffene Mitglied der zuständigen Kammer des Beschwerderates in dem betreffenden Beschwerdeverfahren durch den Vorsitzenden bzw. ein Mitglied der anderen Kammer des Beschwerderates ersetzt.
(5) Tritt ein Umstand, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, erst während der mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Kammer des Beschwerderates ein, so ist über einen entsprechenden Antrag vor weiteren Äußerungen zur Sache zu entscheiden. Wenn einem Antrag gegen ein Mitglied der zuständigen Kammer des Beschwerderates stattgegeben wird, ist in diesem Fall die zuständige Kammer des Beschwerderates auch beschlussfähig, ohne dass das betroffene Mitglied des Beschwerderates durch ein Mitglied der anderen Kammer ersetzt wird. Wenn einem Antrag auf Befangenheit gegen den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Beschwerderates oder wenn zwei entsprechenden Anträgen gegen Mitglieder der zuständigen Kammer des Beschwerderates stattgegeben wird, muss die Beschwerde der anderen Kammer des Beschwerderates übergeben und von dieser entschieden werden.

§ 6 Schriftliches Verfahren
(1) Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Beschwerderates sendet den Mitgliedern der zuständigen Kammer des Beschwerderates
a) die Beschwerde,
b) die Stellungnahme des Prüfungsausschusses und
c) alle Stellungnahmen der beschwerdeführenden und der beschwerten Partei zu und fordert sie zur Abgabe ihrer Kommentare dazu bis zu einem von ihm festzusetzenden Termin auf. Die Kommentare der Mitglieder der zuständigen Kammer des Beschwerderates müssen eine Aussage zu den möglichen Beschlüssen der zuständigen Kammer des Beschwerderates und ihrer Begründung enthalten.
(2) Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Beschwerderates sendet den Mitgliedern der zuständigen Kammer des Beschwerderates die gesammelten Kommentare zu und fordert sie zur Abgabe eines weiteren Kommentars bis zu einem von ihm festzusetzenden Termin auf. Dabei sollen insbesondere die Kommentare der jeweils anderen Mitglieder der zuständigen Kammer des Beschwerderates berücksichtigt werden.
(3) Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Beschwerderates formuliert auf der Grundlage der Kommentare der Mitglieder der zuständigen Kammer des Beschwerderates die Beschlüsse der zuständigen Kammer des Beschwerderates und ihre Begründung und sendet sie den Mitgliedern der zuständigen Kammer des Beschwerderates zur Entscheidung bis zu einem von ihm festzusetzenden Termin zu.

§ 7 Mündliche Verhandlung
(1) Die mündlichen Verhandlungen der zuständigen Kammer des Beschwerderates werden von deren Vorsitzenden geleitet.
(2) Nach Ablauf der Fristen für Stellungnahmen der beteiligten Parteien gemäß § 4 Abs. 9 setzt der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Beschwerderates den Termin der mündlichen Verhandlung fest. Die mündliche Verhandlung soll spätestens sieben Wochen nach Ablauf dieser Fristen stattfinden.
(3) Die beteiligten Parteien und die Mitglieder der zuständigen Kammer des Beschwerderates sind vom Geschäftsführer des Vereins im Auftrag des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Beschwerderates mindestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Verhandlung schriftlich dazu einzuladen. Die Einladung muss folgende Informationen enthalten:
a) Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung,
b) die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der zuständigen Kammer des Beschwerderates,
c) einen Hinweis, dass Befangenheitsanträge gemäß § 5 gestellt werden können,
d) einen Hinweis, dass auch bei Fernbleiben verhandelt und entschieden wird,
e) einen Hinweis auf die Kostenregelung gemäß § 10.
(4) Der Ort der mündlichen Verhandlung ist der Sitz des Vereins. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die beteiligten Parteien und die zuständige Kammer des Beschwerderates können juristischen Beistand hinzuziehen.
(5) Bei der mündlichen Verhandlung erhalten beide Parteien die Gelegenheit, ihre schriftlichen Ausführungen durch mündliche Stellungnahmen zu ergänzen. Beide Parteien können von der jeweils anderen Partei sowie vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern der zuständigen Kammer des Beschwerderates befragt werden. Sofern eine Aufklärung des Sachverhalts auf dieser Grundlage nicht möglich ist, kann die zuständige Kammer des Beschwerderates die Anhörung von angebotenen Zeugen oder die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen beschließen.
(6) Der Geschäftsführer des Vereins protokolliert den Verlauf der mündlichen Verhandlung. Eventuelle Anträge der beteiligten Parteien und die entsprechenden Beschlüsse der zuständigen Kammer des Beschwerderates und ihre Begründung sind wörtlich zu protokollieren. Das gilt auf Antrag eines Beteiligten auch für einzelne Äußerungen.
(7) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Beschwerderates und dem Geschäftsführer des Vereins zu unterschreiben. Es muss den beteiligten Parteien zusammen mit den Beschlüssen der zuständigen Kammer des Beschwerderates gemäß § 8 Abs. 4 und 5 zugestellt werden.
(8) Alle Beteiligten haben über den Verlauf der mündlichen Verhandlung Stillschweigen zu bewahren und das Protokoll vertraulich zu behandeln.

§ 8 Beschlüsse des Beschwerderates
(1) Die Beschlüsse der zuständigen Kammer des Beschwerderates sind innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Fristen für Stellungnahmen der beteiligten Parteien gemäß § 4 Abs. 9 zu fassen und zu begründen. Verzögerungen bei der Beschlussfassung und deren Ursachen sind der beschwerdeführenden und der beschwerten Partei baldmöglichst mitzuteilen.
(2) Im Fall einer mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Kammer des Beschwerderates müssen die Beschlüsse innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verhandlung gefasst und begründet werden.
(3) Die Beschlüsse der zuständigen Kammer des Beschwerderates und ihre Begründung sind schriftlich festzuhalten.
(4)

Die zuständige Kammer des Beschwerderates kann einen der folgenden Beschlüsse fassen:

a) Freispruch von dem erhobenen Vorwurf,
b) Aussprechen einer Ermahnung,
c) Erteilen einer Rüge.

(5)

Im Fall des Erteilens einer Rüge kann die zuständige Kammer des Beschwerderates zusätzlich eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beschließen:

a) Ausschlussempfehlung an die Verbände, in denen die beschwerte Partei Mitglied ist,
b) Information der eventuell zuständigen Behörden.

(6) Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse der zuständigen Kammer des Beschwerderates und ihre Begründung sind den beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Beschlussfassung zuzustellen.
(7) ie von der zuständigen Kammer des Beschwerderates gemäß Abs. 4 und 5 beschlossenen Maßnahmen sind nach Ablauf der Antragsfrist auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 oder im Falle eines Wiederaufnahmeantrags nach der Abweisung des Antrags vom Geschäftsführer des Vereins unmittelbar in die Wege zu leiten.
(8) Die Rügen der zuständigen Kammer des Beschwerderates und ihre Begründung sind nach Ablauf der Antragsfrist auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 oder im Falle eines Wiederaufnahmeantrags nach der Abweisung des Antrags in Form einer Pressemitteilung zu veröffentlichen. Diese Pressemitteilung ist außerdem zusammen mit dem Beschluss der zuständigen Kammer des Beschwerderates im Internet auf der Website des
Vereins über einen Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses zu veröffentlichen.

§ 9 Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
(1) Die beschwerdeführende und die beschwerte Partei können gegen die Beschlüsse der zuständigen Kammer des Beschwerderates gemäß § 8 Abs. 4 und 5 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschlüsse die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragen.
(2) Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Er muss in Schriftform, elektronischer Form oder Textform (entsprechend der Formvorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b BGB) gestellt und begründet werden.
(3) Der Geschäftsführer informiert die beschwerdeführende und die beschwerte Partei über den Eingang des Antrags auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens.
(4) Über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens entscheiden die Mitglieder des Vereins innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.
(5) Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens kann nur angenommen werden, wenn bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens von der durch diese Beschwerdeordnung vorgesehenen Verfahrensweise erheblich abgewichen wurde oder wenn Gegebenheiten nachgewiesen werden, die allein oder in Verbindung mit den früheren Entscheidungsgrundlagen eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind.
(6) Die Annahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vereins. Die in § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 der Satzung aufgeführten Organisationen haben in diesem Fall abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 2 der Satzung kein Vetorecht. Im Fall der Annahme des Antrags muss die Beschwerde in der bisher nicht zuständigen anderen Kammer des Beschwerderates erneut verhandelt werden.

§ 10 Kostenregelung
(1) Die Mitglieder und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Mitglieder und Vorsitzenden der Kammern des Beschwerderates sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen durch diese Tätigkeit entstehenden Reisekosten werden ihnen durch den Verein erstattet..
(2) Die beteiligten Parteien tragen ihre durch das Beschwerdeverfahren entstehenden Kosten selbst.
(3) Über die Übernahme der Kosten, die durch die Anhörung angebotener Zeugen oder die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen entstehen, entscheidet jeweils der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Beschwerderates im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden und der beschwerten Partei.

Frankfurt am Main, 28. März 2011
Beschwerdeordnung