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Der RatVereinDer Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. wurde im Jahr 2001 vom ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V., von der ASI Arbeitsgemeinschaft Sozialwissenschaftlicher Institute e.V. und vom BVM Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. gegründet. Seit dem Jahr 2006 gehört ihm auch die DGOF Deutsche Gesellschaft für Online-Forschung e.V. an. EN 15707:2008 Printmedienanalysen - Begriffe und Dienstleistungsanforderungen ISO 26362:2009 Access Panels in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung - Begriffe und Dienstleistungsanforderungen definiert, die die qualitätsrelevanten Anforderungen an die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen festlegt. Der Rat regelt eigenverantwortlich die Belange der Profession und unterstützt damit gute und verantwortungsvolle Markt- und Sozialforschung. Mit dieser Form der Selbstkontrolle haben die Verbände eine unabhängige Einrichtung geschaffen, die gleichermaßen das Ansehen der Markt- und Sozialforschung in der Öffentlichkeit wie auch die Profession selbst stärkt. MitgliederDie Mitglieder des Rates sind:
Den Mitgliedern obliegt neben anderen Aufgaben insbesondere:
Die Vorsitzenden des Vereins
AufbauUm Verstöße gegen die Berufsgrundsätze und Standesregeln bzw. Nichteinhaltungen der Qualitätsstandards sanktionieren zu können, hat der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. eine Beschwerdeordnung erlassen sowie einen Prüfungsausschuss und einen Beschwerderat eingerichtet. PrüfungsausschussDer Prüfungsausschuss besteht aus drei Personen. Jede in der Geschäftsstelle des Rates eingegangene Beschwerde wird vom Prüfungsausschuss dahingehend geprüft, ob ein Verstoß gegen die Berufsgrundsätze, Standesregeln oder Qualitätsstandards vorliegt.
In allen anderen Fällen wird die Beschwerde zur weiteren Behandlung an den Beschwerderat weitergeleitet. BeschwerderatDer Beschwerderat besteht aus drei Personen und einem Vorsitzenden.
Der Beschwerderat behandelt die Beschwerde entweder in einem schriftlichen oder mündlichen Verfahren und spricht die beschwerte Partei frei, wenn der Vorwurf unbegründet ist.
Eine ausgesprochene Rüge wird von der Geschäftsstelle des Rates veröffentlicht. Innerhalb einer zweiwöchigen Frist kann beim Vorsitzenden des Vereins die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens beantragt werden. Dieser Antrag kann nur angenommen werden, wenn bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens von der durch die Beschwerdeordnung vorgesehenen Verfahrensweise erheblich abgewichen wurde. |
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