Der Rat

Verein

Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. wurde im Jahr 2001 vom ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V., von der ASI Arbeitsgemeinschaft Sozialwissenschaftlicher Institute e.V. und vom BVM Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. gegründet. Seit dem Jahr 2006 gehört ihm auch die DGOF Deutsche Gesellschaft für Online-Forschung e.V. an.  

Ziel und Aufgabe des Rates ist es, die Einhaltung der Berufsgrundsätze und der Standesregeln zu sichern. Sie sind im ICC/ESOMAR Internationalen Kodex für die Markt- und Sozialforschung, in der dem Kodex vorangestellten Deutschen Erklärung und in den verschiedenen Richtlinien der deutschen Verbände festgeschrieben und gewährleisten den Schutz der Befragten, der Auftraggeber und der Markt- und Sozialforscher. Zum Berufsethos der Markt- und Sozialforschung gehört untrennbar auch das Arbeiten nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden. Diese sind in den Normen

DIN ISO 20252:2006  Markt-, Meinungs- und Sozialforschung - Begriffe und Dienstleistungsanforderungen

EN 15707:2008  Printmedienanalysen - Begriffe und Dienstleistungsanforderungen

ISO 26362:2009  Access Panels in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung - Begriffe und Dienstleistungsanforderungen

definiert, die die qualitätsrelevanten Anforderungen an die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen festlegt.  

Der Rat regelt eigenverantwortlich die Belange der Profession und unterstützt damit gute und verantwortungsvolle Markt- und Sozialforschung. Mit dieser Form der Selbstkontrolle haben die Verbände eine unabhängige Einrichtung geschaffen, die gleichermaßen das Ansehen der Markt- und Sozialforschung in der Öffentlichkeit wie auch die Profession selbst stärkt.

Mitglieder

Die Mitglieder des Rates sind:

Den Mitgliedern obliegt neben anderen Aufgaben insbesondere:

  • die Ernennung der Prüfungsausschussmitglieder
  • die Ernennung der Beschwerderatsmitglieder
  • die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens

Die Vorsitzenden des Vereins

ZeitraumVorsitzender
    2001Dr. Rudolf Sommer
    2002Uwe Czaia
    2005Hartmut Scheffler

Aufbau

Um Verstöße gegen die Berufsgrundsätze und Standesregeln bzw. Nichteinhaltungen der Qualitätsstandards sanktionieren zu können, hat der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. eine Beschwerdeordnung erlassen sowie einen Prüfungsausschuss und einen Beschwerderat eingerichtet.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Beschwerderats, wie deren Stellvertreter, werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der den Rat tragenden Verbände jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt.

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Personen. Jede in der Geschäftsstelle des Rates eingegangene Beschwerde wird vom Prüfungsausschuss dahingehend geprüft, ob ein Verstoß gegen die Berufsgrundsätze, Standesregeln oder Qualitätsstandards vorliegt.

Der Prüfungsausschuss weist eine Beschwerde zurück, wenn:

  • sie offensichtlich unbegründet ist
  • die beschwerte Partei glaubhaft darstellen konnte, dass das beanstandete Verhalten unbeabsichtigt war und inzwischen abgestellt wurde

In allen anderen Fällen wird die Beschwerde zur weiteren Behandlung an den  Beschwerderat weitergeleitet.

Beschwerderat

Der Beschwerderat besteht aus drei Personen und einem Vorsitzenden.

Die Vorsitzenden des Beschwerderates

ZeitraumVorsitzende/r
2001 Dr. Emil Bruckert
2005   Dr. Anne Niedermann

Der Beschwerderat behandelt die Beschwerde entweder in einem schriftlichen oder mündlichen Verfahren und spricht die beschwerte Partei frei, wenn der Vorwurf unbegründet ist.

Im Falle einer berechtigten Beschwerde hat der Beschwerderat, je nach Schwere des Verstoßes, folgende Sanktionsmöglichkeiten:

  • Ermahnung
  • Öffentliche Rüge
  • Ausschlussempfehlung an den jeweiligen Verband
  • Information der zuständigen Behörden

Eine ausgesprochene Rüge wird von der Geschäftsstelle des Rates veröffentlicht. Innerhalb einer zweiwöchigen Frist kann beim Vorsitzenden des Vereins die  Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens beantragt werden. Dieser Antrag kann nur angenommen werden, wenn bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens von der durch die Beschwerdeordnung vorgesehenen Verfahrensweise erheblich abgewichen wurde.