Satzung
§ 1 Name und Ziel des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V.“.
(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss der in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und Personen
mit dem Ziel, das Ansehen und die Qualität der Markt- und Sozialforschung zu wahren. Seine
Aufgabe ist es, für die Einhaltung der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standes-
regeln sowie der Qualitätsstandards der deutschen Markt- und Sozialforschung zu sorgen.
(3) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe beschließt der Verein eine Beschwerdeordnung und
bildet einen Prüfungsausschuss gemäß § 7 und einen Beschwerderat gemäß § 8 der Satzung.
Die Beschwerdeordnung ist Bestandteil der Satzung.
(4) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(5) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(6) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(7) Der Verein enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Betätigung.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins sind
1. der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V.,
2. die Arbeitsgemeinschaft Sozialwissenschaftlicher Institute e.V. (ASI),
3. der BVM Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V.,
4. die Deutsche Gesellschaft für Online-Forschung e.V. (DGOF)
sowie
5. sechs von den unter Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen berufene natürliche Perso-
nen, die auf dem Gebiet der Markt- und Sozialforschung ausgewiesen sind.
(2) Die Mitglieder treten dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bei.
(3) Die Mitgliedschaft endet
1. bei den unter Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen durch schriftliche Kündigung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
2. bei den gemäß Abs. 1 Ziffer 5 berufenen natürlichen Personen durch
a) Ablauf des in der Regel dreijährigen Berufungszeitraums,
b) schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalendermonats,
c) Abberufung durch die unter Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen aus wichtigem
Grund mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
(4) Der Verein erhebt nur von den unter Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen
Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Prüfungsausschuss,
4. der Beschwerderat.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus jeweils einem Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1
bis 4 aufgeführten Organisationen und den gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 benannten natürlichen
Personen.
(2) Die Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen sind Vorstands-
mitglieder der jeweiligen Organisation.
(3) Die Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen und die gemäß
§ 2 Abs. 1 Ziffer 5 benannten natürlichen Personen können nicht zugleich Mitglieder oder
Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Kammern des Beschwerderates sein.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden mit vierwöchiger Ladungsfrist unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss
innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres stattfinden.
(5) Auf Antrag einer der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen oder von
zwei der gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 benannten natürlichen Personen tritt eine außerordentli-
che Mitgliederversammlung mit vierwöchiger Ladungsfrist zusammen. Der beantragte Bera-
tungsgegenstand ist auf die Tagesordnung zu setzen. In außergewöhnlichen Fällen kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung im Einvernehmen aller unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis
4 aufgeführten Organisationen oder aller gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 benannten natürlichen
Personen ohne Ladungsfrist stattfinden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vertreter der unter § 2
Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen und mindestens die Hälfte der gemäß § 2
Abs. 1 Ziffer 5 benannten natürlichen Personen anwesend sind. Beschlüsse können nicht gegen
den Widerspruch eines anwesenden Vertreters der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten
Organisationen gefasst werden.
(7) Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch ein schriftliches Verfahren gefasst
werden, wenn im Einzelfall alle Mitglieder des Vereins mit dieser Vorgehensweise einverstan-
den sind.
(9) Den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 werden die Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme
an den Mitgliederversammlungen entstehen, durch den Verein erstattet.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstands gemäß § 6,
2. Berufung und Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 9,
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
4. Feststellung des Haushaltsplans,
5. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands,
6. Ernennung der Vorsitzenden und der Mitglieder der Kammern des Beschwerderates,
7. Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
8. Erlass der Beschwerdeordnung des Rates der Deutschen Markt- und Sozialforschung,
9. Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens,
10. Beschluss über die Auflösung des Vereins gemäß § 11.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind
zulässig. Der Vorsitzende soll ein Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten
Organisationen, der Stellvertreter ein Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 sein.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet vorzeitig, wenn bei einem Vertreter der unter § 2
Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen die Bedingung gemäß § 4 Abs. 2 nicht mehr
gegeben ist oder bei einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 die Mitgliedschaft im Verein
endet. In diesen Fällen ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
(3) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlungen.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten jeder allein den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Verpflichtungen können nur in der Weise begründet werden, dass die Haf-
tung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
(5) Der Vorsitzende kann von der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, in einzelnen Fällen
bestimmte Obliegenheiten selbständig zu erledigen.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden
Kosten werden durch den Verein erstattet.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von den unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufge-
führten Organisationen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit
von zwei Jahren gewählt. Für den Fall der Verhinderung sind zugleich drei Stellvertreter vorzu-
schlagen und zu wählen. Weitere Amtszeiten sind möglich.
(2a) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Mitgliederversammlung für eine Amts-
zeit von zwei Jahren gewählt. Für den Fall der Verhinderung ist zugleich ein Stellvertreter zu
wählen. Weitere Amtszeiten sind möglich.
(3) Die Mitglieder und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können
nicht zugleich Mitglieder des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 oder Vertreter der unter § 2 Abs.
1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen sein.
(4) Die Mitglieder und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisun-
gen nicht gebunden. Sie sind zu finanziellen Beiträgen und Zuschüssen nicht verpflichtet. Ihre
Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die ihnen dadurch entstehenden Reisekosten werden durch den
Verein erstattet.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Weiterleitung von Beschwerden an die zuständige
Kammer des Beschwerderates oder deren Zurückweisung.
§ 8 Beschwerderat
(1) Der Beschwerderat besteht aus zwei Kammern mit jeweils drei Mitgliedern und einem Vor-
sitzenden.
(2) Die Mitglieder der Kammern des Beschwerderates werden von den unter § 2 Abs. 1 Ziffern
1 bis 4 aufgeführten Organisationen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für
eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Weitere Amtszeiten sind möglich.
(3) Die Vorsitzenden der Kammern des Beschwerderates werden von der Mitgliederversammlung
für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Weitere Amtszeiten sind möglich.
(4) Eine gleichzeitige Tätigkeit in Prüfungsausschuss und Beschwerderat ist nicht möglich.
(5) Die Mitglieder und Vorsitzenden der Kammern des Beschwerderates können nicht zugleich
Mitglieder des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 oder Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern
1 bis 4 aufgeführten Organisationen sein.
(6) Die Mitglieder und Vorsitzenden der Kammern des Beschwerderates sind unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu finanziellen Beiträgen und Zuschüssen nicht verpflich-
tet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die ihnen dadurch entstehenden Reisekosten werden durch
den Verein erstattet.
(7) Die Kammern des Beschwerderates entscheiden jeweils im Wechsel als zuständige Kammer
über die ihnen vom Prüfungsausschuss vorgelegten Beschwerden.
§ 9 Geschäftsführer
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie des Prüfungsausschusses und der
Kammern des Beschwerderates beruft die Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer.
(2) Die Berufung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren. Weitere Berufungen sind
möglich.
(3) Der Geschäftsführer des Vereins erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Prüfungsaus-
schusses und des Beschwerderates.
(4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Geschäftsführer und die Geschäftsstelle
des Vereins von einer der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen zur Ver-
fügung gestellt wird, wenn die betroffene Organisation dem zustimmt.
§ 10 Protokolle
Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens den Inhalt
von Beschlüssen und deren Begründung sowie die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten
müssen. Die Protokolle müssen vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unter-
zeichnet werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn zwei oder mehr der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufge-
führten Organisationen ihre Mitgliedschaft kündigen.
(2) Wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, sind der Vorsitzende und
der Geschäftsführer des Vereins die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, fällt das nach der Auflösung
des Vereins vorhandene Vereinsvermögen anteilig nach der Höhe der Mitgliedsbeiträge an die
unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen zurück.
Frankfurt am Main, den 29. März 2011