{"id":1732,"date":"2019-09-17T12:29:37","date_gmt":"2019-09-17T10:29:37","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost:8888\/anja\/?page_id=1732"},"modified":"2024-01-04T10:55:05","modified_gmt":"2024-01-04T09:55:05","slug":"sanktionen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rat-marktforschung.de\/sanktionen\/","title":{"rendered":"Sanktionen"},"content":{"rendered":"
<\/a><\/p>\n Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung kann folgende Sanktionen gegen Akteure in der Marktforschung und Sozialforschung erteilen und entsprechend ver\u00f6ffentlichen:<\/p>\n<\/div>\n Berlin, 3. Januar 2024<\/span><\/p>\n<\/div> Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e. V. hat dem Unternehmen PHOENIX DATA INNOVATIONS LTD. aus Birmingham (Vereinigtes K\u00f6nigreich) nach Pr\u00fcfung einer eingegangenen Beschwerde eine \u00f6ffentliche R\u00fcge erteilt. Es wurde eine schwere Verletzungshandlung festgestellt.<\/p>\n F\u00fcr die Teilnahme an einer Online-Gruppendiskussion wurde der Beschwerdef\u00fchrerin ein lncentive in H\u00f6he von 120 Euro versprochen. Die Auszahlung dieser Verg\u00fctung ist trotz mehrmaliger Anfragen unterblieben. Hinzu kommt, dass im Laufe dieses Kl\u00e4rungsprozesses Phoenix Data Innovations die Kommunikation mit der Beschwerdef\u00fchrerin abbrach. Im laufenden Beschwerdeverfahren war das Unternehmen f\u00fcr den Rat nicht erreichbar.<\/p>\n Es liegt gem\u00e4\u00df Artikel 9 b, c und f des ICC\/ESOMAR-Kodex ein erheblicher Versto\u00df gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten von Markt- und Sozialforschern sowie gegen die Pflichten gegen\u00fcber dem Berufsstand vor.<\/p>\n F\u00fcr die Erteilung einer R\u00fcge als sch\u00e4rfstes Sanktionsmittel sprach f\u00fcr den Beschwerderat:<\/p>\n Basierend auf dem Regelwerk der deutschen Markt- und Sozialforschung richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit des Rates entscheidend danach, dass das durchgef\u00fchrte Forschungsprojekt von Phoenix Data Innovations in Deutschland stattgefunden hat, unabh\u00e4ngig vom Sitz des ausf\u00fchrenden Unternehmens. Bei Handlungen im Internet kommt es nicht ausschlie\u00dflich auf den Firmensitz des Beschwerdegegners beziehungsweise auf den Standort des Servers an. Vielmehr ist die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit auch dann gegeben, wenn das beanstandete Verhalten \u2013 wie in diesem Fall \u2013 bestimmungsgem\u00e4\u00df auf den deutschen Markt und deutsche Teilnehmer\/innen ausgerichtet war.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div> Berlin, 17. November 2021<\/span><\/p>\n<\/div> Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. hat dem Unternehmen\u00a0Primus GmbH aus Konstanz nach \u00dcberpr\u00fcfung von zwei eingegangenen Beschwerden zum gleichen Sachverhalt eine \u00f6ffentliche R\u00fcge erteilt.<\/p>\n Das beklagte Unternehmen hat Verbraucher mit dem postalischen Versand eines Werbeschreibens sowie einem beigelegten Fragebogen zur Teilnahme an einer sogenannten repr\u00e4sentativen B\u00fcrgerbefragung zum Thema \u201e30 Jahre Deutsche Einheit\u201c aufgerufen. F\u00fcr die Teilnahme an der Umfrage wird eine Luxus-Armbanduhr als Incentive in Aussicht gestellt. Dieses Gratis-Dankesch\u00f6n ist jedoch nur erh\u00e4ltlich, wenn \u201eGoldbarren\u201c bestellt werden, die in dem Werbeschreiben zum einmaligen Vorzugspreis angeboten werden. Somit besteht das Risiko, dass nicht erkannt wird, dass es sich bei dem \u201eDankesch\u00f6n\u201c im Grunde um den Erhalt einer Zugabe zu einer Bestellung handelt und die Kostenfolgen der Absendung des Anforderungsscheins nicht ausreichend gepr\u00fcft werden. Zudem wurde in dem Schreiben alternativ auf die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an einer Online-Umfrage verwiesen.<\/p>\n Die Primus GmbH vermischt Datenerhebungsmethoden (B\u00fcrgerumfrage) mit verkaufsf\u00f6rdernden Ma\u00dfnahmen und betreibt unter dem Deckmantel einer Umfrage eine Verkaufst\u00e4tigkeit. Somit liegt ein gravierender Versto\u00df gegen das Trennungsgebot vor, das die Einhaltung der strikten Trennung von Umfrageforschung und forschungsfremden T\u00e4tigkeiten wie Marketing und Werbung gem\u00e4\u00df Ziffer 4 der Deutschen Erkl\u00e4rung zum ICC\/ESOMAR Internationaler Kodex zur Markt-, Meinungs- und Sozialforschung sowie zur Datenanalytik und Artikel 1 c und 1 d des ICC\/ESOMAR Internationaler Kodex zwingend vorschreibt und auch in der Richtlinie f\u00fcr Online-Befragungen best\u00e4tigt wird. Die Vort\u00e4uschung einer Umfrage durch die beklagte Partei verst\u00f6\u00dft zudem gegen das Prinzip 3 des ICC\/ESOMAR Internationaler Kodex, nachdem sich Marktforscher ethisch korrekt verhalten m\u00fcssen.<\/p>\n Die Umfrage bzw. das hierdurch geweckte Verbraucherinteresse dienen insgesamt eindeutig vorrangig dazu, als T\u00fcr\u00f6ffner mit m\u00f6glichen Abnehmern in Kontakt zu treten und Produkte vermarkten zu k\u00f6nnen. Dem Ansehen der deutschen Markt- und Sozialforschung wird durch ein solches Verhalten erheblicher Schaden zugef\u00fcgt. Diese Verbrauchert\u00e4uschung erfordert daher die sch\u00e4rfste der m\u00f6glichen Sanktionen, eine ver\u00f6ffentlichte R\u00fcge.<\/p>\n Entscheidend f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit des Rates ist der T\u00e4tigkeitsbezug und nicht eine Eigenschaft der beklagten Partei. Das Regelwerk gilt f\u00fcr jedes Unternehmen, das in Anspruch nimmt in Deutschland Markt-, Meinungs-, oder Sozialforschung durchzuf\u00fchren bzw. dies de facto tut.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div> Berlin, 9. Juni 2020<\/span><\/p>\n<\/div>Sanktionen<\/h1>\n<\/div>
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\nVer\u00f6ffentlichung: In Ausnahmef\u00e4llen und in anonymisierter Form.<\/li>\n
\nVer\u00f6ffentlichung: Die Missbilligung kann in anonymisierter Form ver\u00f6ffentlicht werden.<\/li>\n<\/i><\/i><\/span>Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung r\u00fcgt PHOENIX DATA INNOVATIONS LTD., Vereinigtes K\u00f6nigreich<\/span><\/a><\/h4><\/div>
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<\/i><\/i><\/span>Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung r\u00fcgt die Primus GmbH<\/span><\/a><\/h4><\/div>
<\/i><\/i><\/span>Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung r\u00fcgt in einem Wiederholungsfall (erneut) die PLANETEO RESEARCH GROUP und die TLG TRAVEL GROUP LLC, Polen bzw. USA<\/span><\/a><\/h4><\/div>