Sanktionen

Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung kann folgende Sanktionen gegen Akteure in der Marktforschung und Sozialforschung erteilen und entsprechend veröffentlichen:

  • Hinweis: Es liegt ein minderschwerer Verstoß vor oder das Verhalten des Beschwerdegegners legt nahe, dass eine Missbilligung oder eine Rüge nicht erforderlich ist.
    Veröffentlichung: In Ausnahmefällen und in anonymisierter Form.
  • Missbilligung: Dies ist eine deutliche Kritik am Verhalten des Beschwerdegegners. Die Schwere des Verstoßes ist nicht mehr nur minderschwer, eine öffentliche Rüge aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners oder der sonstigen Umstände des Sachverhalts erscheint jedoch nicht angemessen.
    Veröffentlichung: Die Missbilligung kann in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
  • Rüge: Es liegt ein schwerer und insbesondere fortdauernder Verstoß vor.
    Veröffentlichung: Eine Rüge ist zu veröffentlichen und der Beschwerdegegner wird genannt.

Berlin, 3. Januar 2024

Berlin, 17. November 2021

Berlin, 9. Juni 2020

Berlin, 30. April 2019