Ansehen und Vertrauen in die Qualität, die Integrität und in die Kompetenz der Marktforschung und Sozialforschung hängen wesentlich auch davon ab, dass Regelverstöße oder fehlende Wissenschaftlichkeit der Vorgehensweise z. B. bei einer Umfrage angezeigt werden. Eigens dafür haben die Verbände den Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung gegründet.
An den Rat kann man sich im Verdachtsfall wenden, damit dieser einer unabhängigen und sachkundigen Prüfung unterzogen werden kann.
Ist der Verdacht berechtigt, so stehen dem Rat abgestufte Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die je nach Schwere des Vorwurfs auch öffentlich gemacht werden (siehe auch FAQ: Welche Sanktionen kann der Rat aussprechen? Welche Wirkung haben die Sanktionen?).
Neben Befragten, Kunden und Wettbewerbern (natürliche oder juristische Personen) sind auch andere unmittelbar Betroffene beschwerdeberechtigt. Unmittelbar Betroffene können z. B. sein Interviewer/innen, Personen oder Institutionen, die sich durch fehlerhafte Marktforschung (z. B. bei einer Umfrage oder einer Gruppendiskussion) angegriffen fühlen oder zu fehlerhafter Marktforschung von der Firmenleitung gezwungen werden.
Eine Mitgliedschaft in einem der vier Branchenverbände ist keine Voraussetzung für die Einreichung einer Beschwerde. Beschwerdeberechtigt sind zudem Organisationen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb klagebefugt sind, sowie die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz.
Die Beschwerde kann sich richten gegen Markt- und Sozialforschungsinstitute und auf diesem Gebiet tätige betriebliche oder öffentliche Forschungseinrichtungen und Personen. Beschweren kann man sich auch über Unternehmen oder Personen, die als Markt- und Sozialforscher/in auftreten.
Immer dann, wenn Sie glauben, dass ein Verstoß gegen die Berufsgrundsätze durch eine/n Markt- und Sozialforscher/in vorliegt.
Diese Berufsgrundsätze der deutschen Marktforschung und Sozialforschung bilden sich aus dem ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zur Markt-, Meinungs- und Sozialforschung sowie zur Datenanalytik und den Standesregeln in Form von Richtlinien. Die berufsständischen Verhaltensregeln finden Sie hier.
Ihre Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden, also per E-Mail, Brief oder Fax. Anonyme Beschwerden sind nicht zulässig. Ihre Anonymität kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren gewährleistet werden.
Die Beschwerdestelle steht für Fragen gerne auch telefonisch als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Beschwerde kann an die eigens dafür eingerichtete Beschwerdestelle des Rates der Deutschen Marktforschung und Sozialforschung eingereicht werden.
Wenn Sie Unterstützung bei einer Beschwerde brauchen, wenden Sie sich gerne an die Servicestelle des Rates. Da Beschwerdeführende häufig Privatpersonen sind und die Beschwerdegegner meist Unternehmen mit juristischer Vertretung, besteht oftmals ein ungleiches Kräfteverhältnis zwischen den Parteien. Hier bietet die Servicestellewichtige Hilfestellungen für die Beschwerdeführenden.
Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Nein, bei einer Beschwerde werden weder dem/der Beschwerdeführenden noch dem Beschwerdegegner/der Beschwerdegegnerin durch den Rat der Deutschen Marktforschung und Sozialforschung Kosten auferlegt.
Es könnten jedoch durchaus eigene Kosten entstehen wie z. B. Reisekosten im Fall einer mündlichen Verhandlung oder wenn Sie sich für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entscheiden.
Der Rat verfügt über drei abgestufte Sanktionsmöglichkeiten:
- Hinweis
- Missbilligung
- Rüge
Ein Hinweis wird bei einem minderschweren Verstoß erteilt. Ein Hinweis ist nur im Ausnahmefall und anonymisiert zu veröffentlichen.
Mit einer Missbilligung drückt der Rat deutliche Kritik am Verhalten des Beschwerdegegners bzw. der Beschwerdegegnerin aus. Eine Missbilligung kann in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
Eine Rüge ist bei schweren und insbesondere fortdauernden Verstößen angebracht. Eine Rüge ist zu veröffentlichen; der Beschwerdegegner/die Beschwerdegegnerin wird namentlich genannt.
Liegen Gesetzesverstöße vor, so kann zudem eine Information der zuständigen Behörde/n erfolgen.
Mögliche Nachteile werden dadurch eingeschränkt, dass die Verfahren grundsätzlich nicht öffentlich sind und dass die Mitglieder der Kammern sowie der Beschwerdestelle zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Allerdings kann der Rat nicht ausschließen, dass sich die andere Partei gegebenenfalls öffentlich zu dem Verfahren äußert.
Zusätzlich kann der/die Beschwerdeführer/in verlangen, dass seine/ihre personenbezogenen Daten dem/der Beschwerdegegner/in nicht zugänglich gemacht werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dadurch möglicherweise die Erfolgsaussichten der Beschwerde vermindert werden können, weil natürlich auch dem/der Beschwerdegegner/in die Möglichkeit gegeben werden muss, den Inhalt der Beschwerde zu überprüfen.
Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Inhalt der Beschwerde auf den/die Beschwerdeführer/in geschlossen werden kann.
Nein, eine erneute Beschwerde durch denselben Beschwerdeführer/dieselbe Beschwerdeführerin zu einem Sachverhalt, der bereits Gegenstand einer Beschwerde war, ist nicht zulässig.
Der Beschwerderat berücksichtigt bei seinen Entscheidungen ein umfassendes, verbindliches Regelwerk, das gesetzliche Vorgaben spezifiziert und ergänzt. Zusammen bilden diese die Berufsgrundsätze der deutschen Markt- und Sozialforschung:
- ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zur Marktforschung, Meinungsforschung und Sozialforschung sowie zur Datenanalytik,
- Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zur Markt-, Meinungs- und Sozialforschung sowie zur Datenanalytik („Deutsche Erklärung”),
- Richtlinien, wie z. B. die Richtlinie für telefonische Befragungen oder die Richtlinie zum Umgang mit Adressen in der Markt- und Sozialforschung.
Alle Richtlinien finden Sie hier. Ergänzend können branchenrelevante Qualitätsnormen (ISO-Normen) hinzugezogen werden.
Die Rüge hat die größte öffentliche Wirkung. Aber auch eine Missbilligung ist bereits eine deutliche Warnung: Gibt es z. B. bereits eine Beschwerde durch einen anderen Beschwerdeführer über den gleichen Sachverhalt, so steigt die Wahrscheinlichkeit, eine Rüge zu erhalten.
Aber auch ein Hinweis erzielt seine Wirkung, denn der Beschwerdegegner/die Beschwerdegegnerin muss sich im Laufe des Verfahrens intensiv mit den Vorwürfen auseinandersetzen.
Eine Missbilligung oder ein Hinweis gehen also über die reine Sensibilisierung hinsichtlich der Verletzung von Berufsgrundsätzen hinaus.
Ja, er darf. Der Rat macht in einem solchen Fall von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch.
Ja, insofern das Verhalten des Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat oder stattfindet.
Nein, der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung ist eine unabhängige Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle der Marktforschung und Sozialforschung. Die Branchenverbände ADM, ASI, BVM und DGOF tragen den Rat als eingetragenen Verein und sind dort Mitglieder.
Damit Berufsgrundsätze bzw. Standesregeln keine bedeutungslosen Absichtserklärungen sind, ist eine Selbstkontrolle im Sinne einer Selbstregulierung wichtig. Mit dem Rat wurde zur Wahrung der Einhaltung der Berufsgrundsätze und Standesregeln eine unabhängige Institution geschaffen, die eigenverantwortlich die Belange der Profession regelt und damit gute und verantwortungsvolle Marktforschung und Sozialforschung unterstützt (z. B. bei der Durchführung von Telefonumfragen, Umfragen in Online-Panels oder Gruppendiskussionen).
Stand: Mai 2023
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